Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins ist

Freunde des Museums für Moderne Kunst,
Frankfurt am Main e.V.

Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2

Zweck des Vereins

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

2.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung des Museums für Moderne Kunst, Frankfurt am Main bei der Verwirklichung seiner sammlerischen und Ausstellungsaufgaben. Der Verein kann selbst Kunstwerke erwerben, dem Museum leihen oder schenken; er kann auch durch finanzielle Beträge den Erwerb von Kunstwerken durch das Museum sowie Publikationen und Veranstaltungen des Museums fördern.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Sie erlischt durch Tod (bei juristischen Personen: Auflösung), schriftliche Austrittserklärung mit Frist von drei Monaten zum Jahresende oder Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es Vereinspflichten verletzt oder dem Verein durch sein Verhalten schadet. Das Mitglied kann dem Beschluss widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Natürliche Personen können einfache oder fördernde Mitglieder werden, juristische Personen nur fördernde.

4. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und können an allen Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festzusetzenden Bedingungen teilnehmen.

§ 5

Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern folgende personenbezogene Daten: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten (z.B. Datum des Eintritts und des Austritts, Änderungen der Mitgliedschaft, Teilnahme an Veranstaltungen oder Aktionen des Vereins). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft gespeichert und zur Verwaltung und Betreuung der Mitglieder sowie vereinsbezogen Aktionen und Veranstaltungen genutzt.

2. Der Verein leitet folgende Daten seiner Mitglieder an das Museum für Moderne Kunst, Frankfurt am Main (MMK) weiter: Name, Vorname, Anschrift und die E-Mail-Adresse. Die Weiterleitung erfolgt nur, soweit das Mitglied bei oder nach seinem Beitritt der Weiterleitung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Bei korporativen Mitgliedern ist eine Einwilligung nicht erforderlich. Bei entsprechendem Wunsch unterbleibt eine Weiterleitung aber auch bei diesen.

3. Der Verein veröffentlicht die Namen seiner Mitglieder auf einer Mitgliederwand im MMK, welche alle zwei Jahre aktualisiert wird, und auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Mitgliederübersicht“, soweit das Mitglied bei oder nach seinem Beitritt der Veröffentlichung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Bei korporativen Mitgliedern ist eine Einwilligung nicht erforderlich. Bei entsprechendem Wunsch unterbleibt eine Veröffentlichung aber auch bei diesen.

§ 6

Vereinsmittel

1. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge und Spenden aufgebracht.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzen anfangs die Gründer fest, später die Mitglieder-versammlung.

3. Fördernde Mitglieder leisten zusätzlich freiwillige Jahresspenden, für die der Vorstand Mindest-beträge festlegen kann, die nicht unterschritten werden sollten.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr soll der Vorstand schriftlich (einschließlich per E-Mail) mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht darauf beschlussfähig ist, wie viele Mitglieder erschienen sind. Die ordentliche Mitgliederversammlung

a) nimmt den Bericht des Vorstands über seine Arbeit und alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins entgegen,

b) nimmt den vom Vorstand genehmigten Jahresabschluss und den Kassenprüfungsbericht zur Kenntnis,

c) beschließt über die Entlastung des Vorstandes,

d) wählt den Vorstand und

e) setzt den Jahresbeitrag fest.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 5 und 7 entsprechend.

4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Mitgliederversammlung oder als Mischform durch Präsenzversammlung mit virtueller Teilnahme von Mitgliedern abgehalten werden.

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mitglied kraft Amtes ist die Direktorin/der Direktor des Museums für Moderne Kunst, Frankfurt am Main; die übrigen Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Abhaltung von Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende(n) und eine(n) oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die die/den Vorsitzende(n) bei deren/dessen Verhinderung nach Absprache untereinander vertreten.

4. Der Verein wird nach außen durch die/den Vorsitzende(n) allein oder durch zwei andere, gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder vertreten.

5. Der/die Vorsitzende des Vorstands – und im Falle seiner/ihrer Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden – beruft die Sitzungen des Vorstands und die Mitglieder-versammlung ein und leitet sie. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse schriftlich (auch per E-Mail und Fax) oder in einer Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mitstimmen oder sich damit einverstanden erklärt haben. Beschlüsse können auch in gemischter Form in der Weise gefasst werden, dass die Mitglieder des Vorstands teils schriftlich und teils in einer Telefon- oder Videokonferenz abstimmen.

7. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Der Schriftführer wird vom Sitzungsleiter benannt. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Bei Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist ein Vermerk über das Ergebnis anzufertigen. Die schriftlichen Stimm-abgaben sind mindestens bis nach der nächsten Entlastung des Vorstands zu verwahren.

8. Das Mitglied kraft Amtes hat das Vorschlagsrecht für zu fördernde Projekte.

§ 10

Kuratorium

1. Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder ein Kuratorium bilden und jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren Personen zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellen, die in besonderer Weise den Vereinszwecken zu dienen in der Lage und bereit sind. Eine erneute Bestellung ist möglich. Mitglied Kraft Amtes ist der/die Vorsitzende des Vorstands. Sie/er kann die/der Vorsitzende des Kuratoriums sein. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Bestellung des Vorsitzenden des Kuratoriums durch einen Vorstandsbeschluss.

2. Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand. Es tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung seiner/seines Vorsitzenden zusammen.

§ 11

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Auflösung/Aufhebung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung, zu verwenden hat.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Stand: 31. Mai 2021